Privatrecht (Schweiz)

Privatrecht (Schweiz)
Firma, Treu und Glauben, Recht am eigenen Bild, Fachempfehlungen zur Rechnungslegung, Wohnungseigentum, Nachbarrecht, Zivilgesetzbuch, Wertpapierprospekt, Maklervertrag, Bezugsrecht, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Sachwalter
Paperback
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Artikelnummer:
9781159273033
Veröffentlichungsdatum:
2011
Einband:
Paperback
Erscheinungsdatum:
23.08.2011
Seiten:
52
Autor:
Quelle
Gewicht:
122 g
Format:
246x189x3 mm
Sprache:
Deutsch
Langbeschreibung
Quelle: Wikipedia. Seiten: 50. Kapitel: Firma, Treu und Glauben, Recht am eigenen Bild, Fachempfehlungen zur Rechnungslegung, Wohnungseigentum, Nachbarrecht, Zivilgesetzbuch, Wertpapierprospekt, Maklervertrag, Bezugsrecht, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Sachwalter, Rechtsgeschäft, Vereinsrecht, Aufbewahrungsfrist, Bildzitat, Form, Purgation, Hinterlegungsvertrag, Stimmrechtsmitteilung, Obligation, Satzung, Unlauterer Wettbewerb, Gleichstellungsgesetz, Gutschein, Selbstkontrahieren, Recht der halben Hofstatt, Entlastung, Berufsname, Haustürgeschäft, Sacheinlage, Datenbankwerk, Grundkapital, Gült, Person des öffentlichen Lebens, Rechtsmissbrauch, Zürcher Kommentar, Gute Sitten, Anlagestiftung, Unterbilanz, Wohnrecht, Nachlassgericht, Cura in eligendo, Interzession, Kausalhaftung, Pfründung, Sammelvermögen, Regieleistung, Verschuldenshaftung, Nachmieter, Verwahrung, Erbvorbezug, Retention, Kollation, Offenlegungsrecht, Universalversammlung. Auszug: Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden ( Satz 1 des deutschen Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG/KunstUrhG)). Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar. Das KunstUrhG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem zwei Fotografen versucht hatten, Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen. Die beiden hatten sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft. Heute sind nur noch die

22, 23, 24 und 33 (als Strafvorschrift) KunstUrhG von Bedeutung. KunstUrhG bestimmt: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten." KunstUrhG zählt Ausnahmen auf: (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. KunstUrhG betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos. KunstUrhG ist eine Strafvorschrift Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Foto